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   BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16107
BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05 (https://dejure.org/2006,16107)
BFH, Entscheidung vom 02.05.2006 - VII B 198/05 (https://dejure.org/2006,16107)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - VII B 198/05 (https://dejure.org/2006,16107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VwVfG § 25; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frachtbrief

  • datenbank.nwb.de

    Beförderungspapier für den Nachweis der Einfuhr im Drittland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist mit dem nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erforderlichen Beförderungspapier eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag (§ 407 des Handelsgesetzbuchs --HGB--) ausgestellte Urkunde (z.B. § 408 HGB) gemeint (Senatsurteil vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2000 VII B 23/00, BFH/NV 2000, 1510).

    Wie der Senat ebenfalls entschieden hat, liegt jedoch ein CMR-Frachtbrief nicht vor, wenn lediglich auf dem für diesen Frachtbrief vorgeschriebenen Muster ein Dokument ausgestellt worden ist, welches (u.a.) keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Frachtführers und keine Bestätigung des Empfängers, das Gut empfangen zu haben, enthält, denn eine solche Urkunde verbrieft keinen Frachtvertrag zwischen dem Ausführer und dem Frachtführer oder zwischen dem Empfänger der ausgeführten Erzeugnisse und dem Frachtführer (Senatsurteil in BFHE 206, 488).

    Dass aber bei nicht fristgerechter Vorlage des Beförderungspapiers die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückzufordern ist, auch wenn die zuständige Behörde das Fehlen des Beförderungspapiers zunächst nicht beanstandet hat, ist nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 488).

    So kann nicht angenommen werden, dass die fristgerechte Vorlage eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers --aus der insofern maßgeblichen Sicht des HZA-- offensichtlich nur versehentlich bzw. aus Rechtsunkenntnis unterblieben ist (vgl. dazu: Senatsurteil in BFHE 206, 488).

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Verjährungsvorschrift des Art. 3 VO Nr. 2988/95 nichts mit der Frage zu tun hat, ob eine fristgerecht ergriffene Verwaltungsmaßnahme aufgehoben werden muss, wenn für sie eine zutreffende Begründung erst nach Fristablauf gefunden wird, und dass das HZA weder aufgrund von Vorschriften des VwVfG noch der FGO gehindert ist, einen angefochtenen Änderungsbescheid noch im Klageverfahren auf eine andere Begründung zu stützen (Senatsurteil in BFHE 206, 488).

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 49/01

    Vorlage eines Beförderungspapiers - Vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung -

    Auszug aus BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05
    Anders als in jenem Fall, in dem die Entscheidung über den Erstattungsanspruch bereits getroffen war, konnte die Frist hier noch ihren Zweck erfüllen, eine abschließende Entscheidung über den Ausfuhrerstattungsanspruch auch dann zu ermöglichen, wenn das Beförderungspapier nicht vorgelegt worden ist (vgl. dazu: Senatsurteil vom 7. November 2002 VII R 49/01, BFHE 200, 453).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass derjenige, dem die Ausfuhrerstattung vorschussweise unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gewährt worden ist, allein verantwortlich ist für die Erfüllung dieser Voraussetzungen und dass das HZA gegenüber dem Erstattungsbeteiligten nicht verpflichtet ist, auf die rechtzeitige Erfüllung dieser Voraussetzungen zu dringen oder auch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen (Senatsurteil in BFHE 200, 453).

  • BFH, 11.07.2000 - VII B 23/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei

    Auszug aus BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist mit dem nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erforderlichen Beförderungspapier eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag (§ 407 des Handelsgesetzbuchs --HGB--) ausgestellte Urkunde (z.B. § 408 HGB) gemeint (Senatsurteil vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2000 VII B 23/00, BFH/NV 2000, 1510).
  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 97/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der

    Denn es kann nicht angenommen werden, dass die fristgerechte Stellung eines Fristverlängerungsantrags nach Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 - aus der insofern maßgeblichen Sicht des beklagten Hauptzollamtes (vgl. BFH, Beschluss vom 02.05.2006, VII B 198/05, juris; BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 20/05, juris) - offensichtlich nur versehentlich bzw. aus Rechtsunkenntnis unterblieben ist, vielmehr konnte das beklagte Hauptzollamt davon ausgehen, dass die mit den Vorschriften des Erstattungsrechts vertraute Klägerin von der Stellung eines Fristverlängerungsantrags deshalb abgesehen hatte, weil sie nach Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen davon überzeugt war, alle erforderlichen Erstattungsunterlagen bereits beigebracht zu haben.
  • FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem

    Ob andererseits im grenzüberschreitenden Verkehr als Beförderungspapier allein ein CMR-Frachtbrief, der nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl. II 1961, 1120) auszustellen ist, in Betracht kommt (in diesem Sinne BFH, Beschluss vom 2.5.2006, VII B 198/05, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]), bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertieften Erörterung.
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